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Befristete Arbeitsverträge sind häufig eigentlich unbefristet |
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 | | Soviele Gesetze, so wenig Zeit | Wer kennt es nicht, das Leid eines Studenten: Die monatelange Jobsuche wird endlich belohnt, allerdings bekommt man vom Arbeitgeber nur einen befristeten Vertrag. Das diese Verträge des öfteren unbefristet sind, zeigen einige Urteile von deutschen Arbeitsgerichten. Bei Vertragsabschluß muss der Arbeitgeber einige wichtige Formvorschriften beachten, um nicht mit dem Studenten ungewollt einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Diese Vorschriften sind in folgendem Beitrag aufgeführt und erläutert.
Gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG, § 14 Absatz 4), bedarf die Befristungsabrede zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Fehlt diese, gilt der Vertrag als auf unbefristete Zeit abgeschlossen (§ 16 TzBfG) - eine Folge die sich Studenten natürlich häufiger wünschen.
Gerade dieser Punkt wird in der Praxis mit großer Nachlässigkeit behandelt. Häufig wird dem neuen Mitarbeiter nach dem Vorstellungsgespräch, bzw. den Vertragsverhandlungen der Arbeitsvertrag übersandt. Daraufhin beginnt der Student mit seiner Arbeit. Aber zu diesem Zeitpunkt liegt der Arbeitsvertrag noch nicht unterschrieben beim Arbeitgeber vor. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, der Vertrag kann ja nachgereicht werden, sobald er unterschrieben ist. In diesem Fall ist aber schon klar, dass der Arbeitsvertrag als auf unbefristete Zeit abgeschlossen gilt.
Mangelnde Schriftform nicht nachträglich heilbar
Dies hat das Bundesarbeitsgericht erst kürzlich wieder bestätigt (Urteil vom 1. Dezember 2004, 7 AZR 198/04). In dem speziellen Fall wurde einem Arbeitnehmer mitgeteilt, sein Arbeitsverhältnis sei auf zwei Jahre befristet. Kurz darauf nahm der Mann seine Arbeit als Sachbearbeiter auf, der Arbeitsvertrag lag allerdings erst zehn Tage später unterschrieben auf dem Tisch des Arbeitgebers. Das Gericht sah darin den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages, der nicht der Formvorschrift genügte. Vielmehr handele es sich bei dem zunächst unbefristeten, mündlich geschlossenen Vertrag um eine schriftliche Bestätigung, aber keinesfalls eine schriftliche Befristung des mündlichen Vertrages. Damit wurde höchstrichterlich bestätigt, dass der Mangel der Schriftform nicht nachträglich "geheilt" werden kann.
Ähnliches gilt für die sogenannte Prozessbeschäftigung. Davon spricht man, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kündigt, diesen aber für die Dauer des darauf folgenden Kündigungsrechtsstreits aber noch weiter beschäftigt. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber wider Erwarten noch Bedarf an der Arbeitsleistung des bereits gekündigten Arbeitnehmers hat. In solchen Fällen kann auch ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegen, sofern der Arbeitgeber die oben genannte Schriftform (§14, Absatz 4, TzBfG)beachtet hat.
Sollte er diese nicht beachtet haben, kann sich der Arbeitnehmer trotz verlorenem Kündigungsschutz-Prozess wegen der Weiterbeschäfigung während des Gerichtsprozesses auf ein neu abgeschlossenes unbefristetes Arbeitsverhältnis berufen (Urteil vom 22. Oktober 2003 - AZR 113/03).
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