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Krankenversicherung für Studenten | Drucken |  E-Mail
Von der Wiege bis zur Bahre...
Von der Wiege bis zur Bahre...
Viele Studenten machen sich um die Krankenversicherung keine Sorgen, schließlich ist man in der Regel ja bei den Eltern mitversichert. Allerdings hat die Sorglosigkeit irgendwann ein Ende. Wenn das Studium mit 26 Jahren noch nicht abgeschlossen ist, ändert sich die Sache. Von da an ist bei den gesetzlichen Krankenkassen Schluss mit der Mitversicherung. Bei den privaten Kassen wird dieser Schnitt in der Regel ein Jahr später gemacht. Und mit 30 verlieren Studenten dann sogar die Möglichkeit, sich zum Studententarif bei den Krankenkassen zu versichern. hochschulreif.de listet in folgendem Beitrag auf, was Pflicht ist, was noch als beitragsfrei durchgeht, welche Möglichkeiten es gibt, die gesetzlichen Fristen etwas zu verlängern und wie es sich mit den Beiträgen bei Jobbern und Studenten im Urlaubssemester verhält.


Wie oben schon erwähnt, ist man als Student zunächst bei den Eltern mitversichert, wenn du regulär studierst, dich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindest oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistest. Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus, z.B. wegen Bund oder Zivildienst. Außerdem darfst du kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 345 Euro überschreitet; für "Minijobber" beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. Ansonsten musst du bereits früher die Studenten-Beiträge an die Krankenkassen zahlen.

Besteht keine Familienversicherung oder endet diese (i.d.R. nach dem 25. Lebensjahr), können Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, der Krankenversicherung der Studenten beitreten. Die Mitgliedschaft beginnt mit Semesterbeginn, frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung/Rückmeldung. Eine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten ist grundsätzlich bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres möglich.


Verlängerungstatbestände

Aber es gibt sog. "Verlängerungstatbestände" und noch einige andere Dinge, die zu beachten sind und für alle Krankenkassen gelten
:

  • eine durchgehende, min. 3 Monate dauernde Erkrankung * bei Behinderung max. 7 Semester

  • Geburt eines Kindes und Betreuung

  • Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren (Verlängerung um Wartezeit)

  • gesetzliche Dienstpflicht, Zeitsoldat, freiwilliges soziales Jahr

  • Betreuung behinderter Familienangehöriger

  • Mitarbeit in Gremien der Hochschule, des Landes oder Studentenwerkes (Verlängerung im BAföG-Amt zu erfragen)

  • Besuch einer Ausbildungsstätte des 2. Bildungsweges

Beitragshöhe

Seit Wintersemester 2004/05 belaufen sich die Beiträge zur Studentischen Krankenversicherung auf 54,52 EUR (KV = 46,60 EUR, PV = 7,92 EUR) im Monat. Diese Werte sind für alle Krankenkassen gleich und gelten einheitlich für West und Ost, und zwar seit Oktober 2004. Studenten, die BAföG erhalten und beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind, erhalten den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag vom Amt für Ausbildungsförderung. Ein besonderer Antrag muss nicht mehr gestellt werden.

Job & Studium

Um beitragsgünstig zu den oben genannten Konditionen als Student krankenversichert zu sein, musst du ein "ordentlich Studierender" sein. Ordentlich studierend bist du dann, wenn die Beschäftigung

  • an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird oder

  • auf nicht mehr als 2 Monate befristet ist oder

  • ausschließlich auf die Semesterferien begrenzt ist

  • wenn du nicht als Werksstudent geführt wirst

Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. In Einzelfällen (vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden) ist auch eine Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden möglich, vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Studenten, die eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. In diesem Fall hat der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge sind vom beschäftigten Studenten und seinem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte zu tragen.

Beschäftigung während eines Urlaubssemesters
 
Studenten, die sich für ein oder mehrere Semester beurlauben lassen, sind zwar weiterhin eingeschrieben, nehmen aber in dieser Zeit nicht mehr
am Studienbetrieb teil. Erfolgt während des Urlaubssemesters eine Beschäftigungsaufnahme, resultiert daraus Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Private Krankenkassen

Die wichtigste und erste Regel für alle, die ein Studium beginnen sollte lautet: Lasse dich nicht über deine Eltern weiter privat versichern! Wer nicht spätestens drei Monate nach Studienbeginn in eine gesetzliche Kasse gewechselt hat, bleibt auf Gedeih und Verderb an die private Kasse gefesselt. Ist man dann entgegen aller Erwartung vor dem 27. Lebensjahr (diese Frist gilt bei den Privaten, im Gegensatz zum 26. Lebensjahr bei den Gesetzlichen) noch nicht mit dem Studium fertig, hat man plötzlich gewaltige Beiträge aus eigener Tasche zu finanzieren.


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Steuern und Studium
Finanztipps für Erstsemestler


 
Tabelle
1. Bundesliga 2009/2010
Gesamt
  P
Bayern70
Schalke65
Bremen61
Leverkusen59
Dortmund57
Stuttgart55
Hamburg52
Wolfsburg50
Mainz47
10 Frankfurt46
11 Hoffenheim42
12 Mönchengladbach39
13 Köln38
14 Freiburg35
15 Hannover33
16 Nürnberg31
17 Bochum28
18 Berlin24
Nächste Spiele
1. Bundesliga 2009/2010
33.
Spieltag
34.
Spieltag
BVB - WOL 1:1
LEV - BSC 1:1
FRA - HOF 1:2
S04 - SVW 0:2
FCB - BOC 3:1
H96 - GLA 6:1
FCK - SCF 2:2
VfB - FSV 2:2
HSV - FCN 4:0
BSC - FCB 1:3
HOF - VfB 1:1
SVW - HSV 1:1
SCF - BVB 3:1
FSV - S04 0:0
GLA - LEV 1:1
BOC - H96 0:3
FCN - FCK 1:0
WOL - FRA 3:1
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