Viele Studenten machen sich um die
Krankenversicherung keine Sorgen, schließlich ist man in der Regel ja
bei den Eltern mitversichert. Allerdings hat die Sorglosigkeit
irgendwann ein Ende. Wenn das Studium mit 26 Jahren noch nicht
abgeschlossen ist, ändert sich die Sache. Von da an ist bei den
gesetzlichen Krankenkassen Schluss mit der Mitversicherung. Bei den
privaten Kassen wird dieser Schnitt in der Regel ein Jahr später
gemacht. Und mit 30 verlieren Studenten dann sogar die Möglichkeit,
sich zum Studententarif bei den Krankenkassen zu versichern.
hochschulreif.de listet in folgendem Beitrag auf, was Pflicht ist, was
noch als beitragsfrei durchgeht, welche Möglichkeiten es gibt, die
gesetzlichen Fristen etwas zu verlängern und wie es sich mit den
Beiträgen bei Jobbern und Studenten im Urlaubssemester verhält.
Wie oben schon erwähnt, ist man als Student zunächst bei den Eltern
mitversichert, wenn du regulär studierst, dich in einer Schul- oder
Berufsausbildung befindest oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
freiwilliges ökologisches Jahr leistest. Wird die Schul- oder
Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des
Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für
einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25.
Lebensjahr hinaus, z.B. wegen Bund oder Zivildienst. Außerdem darfst du
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 345 Euro
überschreitet; für "Minijobber" beträgt das zulässige Gesamteinkommen
400 Euro. Ansonsten musst du bereits früher die Studenten-Beiträge an
die Krankenkassen zahlen.
Besteht keine Familienversicherung oder
endet diese (i.d.R. nach dem 25. Lebensjahr), können Studenten, die an staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, der Krankenversicherung
der Studenten beitreten. Die Mitgliedschaft beginnt mit Semesterbeginn,
frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung/Rückmeldung. Eine
Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten ist grundsätzlich bis
zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur
Vollendung des dreißigsten Lebensjahres möglich.
Verlängerungstatbestände
Aber es gibt sog. "Verlängerungstatbestände"
und noch einige andere Dinge, die zu beachten sind und für alle Krankenkassen gelten:
eine durchgehende, min. 3 Monate dauernde
Erkrankung
* bei Behinderung max. 7 Semester
Geburt eines Kindes und Betreuung
Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung
im Auswahlverfahren (Verlängerung um Wartezeit)
gesetzliche Dienstpflicht, Zeitsoldat, freiwilliges
soziales Jahr
Betreuung behinderter Familienangehöriger
Mitarbeit in Gremien der Hochschule, des
Landes oder Studentenwerkes (Verlängerung im BAföG-Amt zu erfragen)
Besuch einer Ausbildungsstätte des 2.
Bildungsweges
Beitragshöhe
Seit Wintersemester 2004/05 belaufen sich die Beiträge zur
Studentischen Krankenversicherung auf 54,52 EUR (KV = 46,60
EUR, PV = 7,92 EUR) im Monat. Diese Werte sind für
alle Krankenkassen gleich und gelten einheitlich
für West und Ost, und zwar seit Oktober 2004. Studenten,
die BAföG erhalten und beitragspflichtig in der
gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung sind, erhalten den Kranken- und
Pflegeversicherungszuschlag vom Amt für
Ausbildungsförderung. Ein besonderer Antrag muss nicht
mehr gestellt werden. Job & Studium
Um beitragsgünstig zu den oben genannten Konditionen als
Student krankenversichert zu sein, musst du ein
"ordentlich Studierender" sein. Ordentlich
studierend bist du dann, wenn die Beschäftigung
an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt
wird oder
auf nicht mehr als 2 Monate befristet ist oder
ausschließlich auf die Semesterferien begrenzt ist
wenn du nicht als Werksstudent geführt wirst
Die Höhe des
Arbeitsentgelts ist dabei ohne Bedeutung. In Einzelfällen
(vornehmlich bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in
den Abend- und Nachtstunden) ist auch eine
Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden möglich,
vorausgesetzt, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend
durch das Studium in Anspruch genommen werden.
Studenten, die eine mehr als
geringfügige Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich
rentenversicherungspflichtig. In diesem Fall hat der Arbeitgeber
Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge sind vom
beschäftigten Studenten und seinem Arbeitgeber jeweils zur Hälfte zu tragen.
Beschäftigung
während eines Urlaubssemesters
Studenten, die sich für ein oder mehrere Semester
beurlauben lassen, sind zwar weiterhin eingeschrieben,
nehmen aber in dieser Zeit nicht mehr am Studienbetrieb
teil. Erfolgt während des Urlaubssemesters eine
Beschäftigungsaufnahme, resultiert daraus
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und
Arbeitslosenversicherung.
Private Krankenkassen
Die wichtigste und erste Regel für alle, die ein
Studium beginnen sollte lautet: Lasse dich nicht über deine Eltern
weiter privat versichern! Wer nicht spätestens drei Monate nach
Studienbeginn in eine gesetzliche Kasse gewechselt hat, bleibt auf
Gedeih und Verderb an die private Kasse gefesselt. Ist man dann
entgegen aller Erwartung vor dem 27. Lebensjahr (diese Frist gilt bei
den Privaten, im Gegensatz zum 26. Lebensjahr bei den Gesetzlichen)
noch nicht mit dem Studium fertig, hat man plötzlich gewaltige Beiträge
aus eigener Tasche zu finanzieren.