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Studienplatzklage - ja oder nein? | Drucken |  E-Mail
Studienplatz bekommen, aber...
Studienplatz bekommen, aber...
An vielen deutschen Hochschulen gelten lokale Zulassungsbeschränkungen, sofern die ZVS die Studienplätze nicht vergibt. Vor kurzem sind, wie jedes Jahr, bei vielen Abiturienten in Deutschland Ablehnungsbescheide von der ZVS oder der Hochschule eingetroffen. Und wieder versuchen mehrere hundert von ihnen, einen Studienplatz vor Gericht zu erkämpfen. Von der Begrifflichkeit her müsste eigentlich "Studienplatz-Eilantrag" gewählt werden, allerdings hat sich die "Studienplatzklage" bereits etabliert und ist vielen Abiturienten und Studenten ein Begriff. Bevor man eine solche Klage einreicht, sollte man allerdings einige Voraussetzungen und mögliche Folgekosten beachten.

Voraussetzungen für eine Studienplatzklage

Die Studienplatzklage eröffnet die Möglichkeit einen Studienplatz unabhängig von Abiturnote, Wartezeit und ZVS zu erhalten. Ratsam ist eine Studienplatzklage daher für alle Bewerber, die weder beim Vergabeverfahren der ZVS noch im Auswahlverfahren der Hochschulen reelle Chancen besitzen. Auch kommen diejenigen Bewerber in Frage, die lange Wartesemester vermeiden wollen oder einen früheren Berufseinstieg wünschen.
Eine Bewerbung bei der ZVS bzw. direkt bei der jeweiligen Hochschule innerhalb der Kapazität ist bis auf wenige Ausnahmen keine Voraussetzung für eine Studienplatzklage. Die Studienplatzklage wird durch eine gesonderte Hochschulbewerbung außerhalb der festgesetzten Kapazität eingeleitet. Um Studienplatzkläger abzuschrecken, erlassen verschiedene Hochschulen auf die Bewerbungen außerhalb der Kapazität Ablehnungsbescheide als zusätzliche (Kosten-)Hürde. In einigen Bundesländern muss gegen die Ablehnungsbescheide Widerspruch eingelegt werden. Auch eine Klage im eigentlichen Sinne ist in verschiedenen Bundesländern notwendig, um die Chancen im Eilverfahren aufrecht zu erhalten und den Bescheid nicht bestandskräftig werden zu lassen.
Je nach Bundesland sind folglich Widerspruch, Klage sowie ein Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium beim Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlich.


Argument der Studienplatzklage ist die Annahme des Klägers, dass die Ausbildungskapazität der Hochschule größer sei als die Zahl der von ihr bereitgestellten Studienplätze. Gegen den Ablehnungsbescheid der ZVS etwas zu unternehmen hat allerdings wenig Sinn. Die Rechtsprechung in Deutschland hat sich diesbezüglich relativ festgelegt. Eine Klage gegen die ZVS hat wenig Aussicht auf Erfolg. Über Umwege kann man es noch direkt bei der gewünschten Uni versuchen und bei dem wahrscheinlichen Erhalt eines Ablehnungsbescheids gegen diesen klagen.

 

Tricks einiger Hochschulen im Falle einer Klage

Einige Hochschulen, unter anderem die Berliner Charité, reagieren auf jede Bewerbung außerhalb der Kapazität sofort mit einem formellen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist eine juristische Finesse, die erhebliche Zusatzkosten verursacht. Um weiter im Verfahren zu bleiben, muss man dagegen klagen, und zwar innerhalb eines Monats. Auch für das Gericht bedeutet diese Vorgehensweise der Hochschulen einen zusätzlichen Aufwand.
Die meisten Hochschulen verzichten in Absprache mit den Gerichten meist auf diese Bescheide. Dadurch entfällt der Zwang, zur Wahrung von Fristen zu klagen. Die Gerichte müssen sich dann wenigstens nur mit den Eilanträgen befassen.

Tricks einiger Hochschulen im Falle einer Klage

Einige Hochschulen, unter anderem die Berliner Charité, reagieren auf jede Bewerbung außerhalb der Kapazität sofort mit einem formellen Ablehnungsbescheid. Der Ablehnungsbescheid ist eine juristische Finesse, die erhebliche Zusatzkosten verursacht. Um weiter im Verfahren zu bleiben, muss man dagegen klagen, und zwar innerhalb eines Monats. Auch für das Gericht bedeutet diese Vorgehensweise der Hochschulen einen zusätzlichen Aufwand.
Die meisten Hochschulen verzichten in Absprache mit den Gerichten meist auf diese Bescheide. Dadurch entfällt der Zwang, zur Wahrung von Fristen zu klagen. Die Gerichte müssen sich dann wenigstens nur mit den Eilanträgen befassen.

Fallen und Kosten bei der Studienplatzklage

Sofern die Studienplatzklage erfolgreich war, trägt die unterlegene Hochschule alle entstandenen Kosten. Sollte der Studienplatzkläger unterliegen, trägt er die Kosten der einstweiligen Anordnung (in Abhängigkeit vom Streitwert max. 181,50 €) und gegebenenfalls die eigenen Anwaltskosten. Jedoch beauftragen inzwischen immer mehr Hochschulen einen eigenen Anwalt. In diesem Fall sind auch diese Kosten vom Kläger zu erstatten. Die hier genannten Kosten können variieren. Im Einzelfall hängen sie insbesondere davon ab, welchen Streitwert das jeweilige Verwaltungsgericht festgesetzt hat.
Bei Parallelverfahren gegen verschiedene Hochschulen kommt es zur Einreichung von beispielsweise fünf Eilanträgen. Lassen sich zwei dieser Hochschulen durch einen Anwalt vertreten, steigen die Kosten im Falle einer Niederlage weiter. Die Streitwerte werden von den jeweiligen Verwaltungsgerichten zwischen 1.000,- Euro und 5.000,- Euro festgesetzt.
Ist eine Klage erfolgreich oder wurde zwischen einer Hochschule und dem Kläger ein Vergleich geschlossen und dieser bekommt einen Studienplatz zugewiesen, müssen die Eilanträge gegen die anderen Hochschulen zurückgenommen werden. Die Gerichtskosten für die zurückgenommenen Eilverfahren bzw. Klagen reduzieren sich in diesem Fall.

Die Parallelklage ist also nur finanzkräftigen oder rechtsschutzversicherten Klägern zu empfehlen, erhöht allerdings die Chancen auf einen Studienplatz erheblich. Für finanziell weniger betuchte Bewerber ist es ratsam in Erfahrung zu bringen, ob sich eine der gewünschten Hochschulen vor Gericht selbst vertritt (spart schon mal die Anwaltskosten) und sich ggf. mit der Studentenvertretung vor Ort in Verbindung zu setzen. Vielleicht haben die noch spezifische Tipps, wie man vorgehen sollte. Auch besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe vor Gericht zu beantragen.


Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass man im Falle einer Klage keine Garantie auf einen Studienplatz hat. Eine Studienplatzklage stellt insofern eine zusätzliche Chance dar, seinen Wunschstudienplatz zu erhalten. Was garantiert ist, sind die entstandenen Kosten im Falle einer Niederlage. Dieses Risiko muss jeder für sich abwägen. Vielleicht gibt es ja noch andere Möglichkeiten, die Wartezeit zu nutzen, indem man zum Beispiel ein Praktikum absolviert und es im nächsten Semester noch mal probiert. Weiterhin hat man auch die Gelegenheit, über einen alternativen Studienort nachzudenken oder das geplante Urlaubssemester vorzuverlegen.



Ausführliche Informationen zur Studienplatzklage, zu den entstehenden Kosten und zu den Erfolgsaussichten sind auf www.Studienplatz-Klage.de zu finden.
 
Tabelle
1. Bundesliga 2009/2010
Gesamt
  P
Bayern70
Schalke65
Bremen61
Leverkusen59
Dortmund57
Stuttgart55
Hamburg52
Wolfsburg50
Mainz47
10 Frankfurt46
11 Hoffenheim42
12 Mönchengladbach39
13 Köln38
14 Freiburg35
15 Hannover33
16 Nürnberg31
17 Bochum28
18 Berlin24
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1. Bundesliga 2009/2010
33.
Spieltag
34.
Spieltag
BVB - WOL 1:1
LEV - BSC 1:1
FRA - HOF 1:2
S04 - SVW 0:2
FCB - BOC 3:1
H96 - GLA 6:1
FCK - SCF 2:2
VfB - FSV 2:2
HSV - FCN 4:0
BSC - FCB 1:3
HOF - VfB 1:1
SVW - HSV 1:1
SCF - BVB 3:1
FSV - S04 0:0
GLA - LEV 1:1
BOC - H96 0:3
FCN - FCK 1:0
WOL - FRA 3:1
 
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