|
Neues Urteil für Kindergeld-Empfänger |
| Drucken |
|
E-Mail
|
 | | Taschenrechner anwerfen | Eltern und Elternteile mit
volljährigen Kindern, die sich evtl. auch schon im Studium befinden,
sollten auf die soeben bekannt gegebene Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts achten. Denn jeder, der für seine
volljährigen Kinder Kindergeld bezieht, muss meist rückwirkend
gegenüber der Familienkasse den Nachweis dazu führen, dass die
Einkünfte des eigenen Nachwuchses nicht zu hoch sind. Wer z.B. als
Schüler oder Student oder auch als Auszubildender mit seinem Einkommen
über 7.680 Euro für das Jahr 2004/2005 liegt, muss nicht nur damit
rechnen, dass Kindergeld zurückgezahlt werden muss, sondern auch, dass
viele steuerliche kinderbedingte Vergünstigungen vom Finanzamt
gestrichen werden, so z.B. die Kinderzulage beim Eigenheim.
Karlsruhe hat jetzt klargestellt, dass bei
allen Beschäftigungsverhältnissen von Kindern, etwa in den Ferien oder
neben dem Studium von den Einkünften die Sozialversicherungsbeiträge
abgezogen werden müssen. Die 7.680 Euro sind damit entgegen der
Auffassung der Verwaltung keine absolute starre Grenze, es können also
die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge komplett abgezogen werden.
Im Streitfall war der Mutter eines Auszubildenden das Kindergeld
entzogen worden, weil die Vergütung minimal über der damaligen
steuerunschädlichen Einkunftsgrenze gelegen hatte. Über einen langen
Instanzenweg, vom Finanzgericht zum BFH, entschied nun das BVerfG
zugunsten vieler betroffener Eltern.
Der Prozessbevollmächtigte Gerhard Geckle, Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Steuerrecht in Freiburg rät: "Damit kommt man vielen Eltern mit
Kindern, die im Nebenjob mitverdienen, sehr entgegen. Das Urteil ist
ein Beitrag zum notwendigen Familienlastenausgleich. In vergleichbaren
Fällen sollten die Betroffenen auf jeden Fall sofort darauf achten,
dass ablehnende Bescheide nicht bestandskräftig werden. Und künftig hat
man die Chance, dass man bei einem höheren Bruttoverdienst doch noch
Kindergeld erhält. Da ist auch der Gesetzgeber gefordert, klare und
realistische neue Vorgaben zu machen."
Im Ergebnis dürfen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
für die Festlegung des Kindergeldanspruchs also nur die Einkünfte
berücksichtigt werden, die tatsächlich zur Bestreitung des Unterhalts
des Kindes zur Verfügung stehen. Die Verfassungsbeschwerde war daher
erfolgreich.
|