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Sozialhilfe, Wohngeld oder ALG II für Studenten | Drucken |  E-Mail
Geld vom Staat
Geld vom Staat
Für viele stellt sich beim ersten finanziellen Engpass während des Studiums die Frage, ob es nicht doch eine Möglichkeit gibt, staatliche Unterstützung - egal welcher Art - zu beantragen. Die ersten Gedanken gehen Richtung Wohngeld, Sozialhilfe und seit dem 01.01.2005 auch in Richtung ALG II, ehemals Sozialhilfe. In diesem aktualisierten Beitrag werden die Möglichkeiten und Ausnahmeregelungen, die du in diesem Zusammenhang beachten musst, genauer betrachtet.
 Sozialhilfe / ALG II -
 Änderungen gegenüber
 dem BSHG seit 1.1.2005

-für Auzbis/Studenten fallen Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft und Schwangeren- und Alleinerziehung (§ 21 Abs. 2 + 3 SGB II) sowie Mehrbedarfe aus medizinischen Gründen (§ 21 Abs. 5 SGB II), aber auch Einmalleistungen anlässlich der Schwangerschaft weg
-Alleinerziehende: das Kindergeld senkt den Sozialleistungsanspruch des Kindes um den Betrag des Kindergeldes
-im BSHG konnten die Lebensunterhaltsleistungen als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden, im SGB II werden nur noch Darlehen gewährt
Um denjenigen, die keinen Anspruch auf eine der drei genannte Unterstützungsformen haben Zeit zu sparen, werden diese hier gleich benannt. Ausnahmen bestätigen allerdings auch hier die Regel und werden weiter unten behandelt. Kinderlose und nicht bei den Eltern wohnende ordentlich studierende BaföG-EmpfängerInnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld oder Sozialhilfe/ALG II .

Für alle anderen besteht wenigstens etwas Hoffnung, daß der Staat dem Einen oder Anderen mit etwas Geld unter die Arme greift. Natürlich wird es dabei etwas komplizierter und einige Kriterien sind zu beachten, auf die hier genauer eingegangen wird.

Sozialhilfe/ALG II für Studenten

Seit dem 1. Januar 2005 hat das "Arbeitslosengeld II"
(ALG II) die bisher unter dem Begriff Sozialhilfe bekannte staatliche Untestützung ersetzt. Seitdem werden die Leistungen aus dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), Arbeitslosen- und Sozialhilfe, zusammengefaßt zur "Grundsicherung für Arbeitsuchende". Gilt man als Erwerbsfähig (3 Stunden tägliche Arbeit müssen möglich sein) erhalten seit Januar durch die Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger die entsprechenden Leistungen.


Sozialhilfe, seit Hartz 4 ALG II die sogenannte Grundsicherung, ist für Studierende schwer zu bekommen, egal über welches Einkommen sie verfügen. Aus der bisherigen Sozialhilfe nach dem "Bundessozialhilfegesetz (BSHG)" wurd ab dem 1. Januar 2005 das "Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)".

Grundsätzlich gilt laut SGB XII, §22, dass Auszubildende und Studenten,
"deren Ausbildung
im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (dazu gehört jeder Student oder Azubi) oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähig sind", keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben. In besonderen Härtefällen kann jedoch Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden". Solche Härtefälle  sind z.B. behinderte Studierende.

Ausnahmen und Härtefälle

Die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten, die bislang unter bestimmten Voraussetzungen durch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) finanziert wurden, wird ab Januar 2005 gemäß den Bestimmungen der Sozialgesetzbücher II und XII geregelt. Die damit zusammenhängenden Veränderungen betreffen u.a. Studierende mit Behinderung, die auf Kostenübernahme des behinderungsbedingten Mehrbedarfs angewiesen sind.

Dies gilt auch für Studierende, deren Studium sich aufgrund von Krankheiten verlängert hat und dadurch die Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) überschritten wurde. Allerdings wird dies genau geprüft und muß auch als Härtefall anerkannt werden.

Um als solcher anerkannt zu werden, muß die Krankheit oder Behinderung so schwerwiegend sein,

  • dass der Studierende überhaupt nicht in der Lage ist, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen oder
  • dass bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit die Gesundheit gefährdet wäre.

Häufig wird eine Exmatrikulation erwartet, damit Sozialhilfe gewährt werden kann. Dann ist allerdings der Studienplatz weg. In den oben genannten Fällen sollte man auf jeden Fall versuchen, als Härtefall anerkannt zu werden, da dies nicht umsonst im Gesetz festgehalten ist. Auf dem Sozialamt sollte man sich im Zweifelsfall nie mit den mündlichen Auskünften der Sachbearbeiter zufriedengeben, sondern immer bei der Rechtsstelle im Hauptsozialamt nachfragen. Wenn der Sozialhilfeantrag trotz Attest abgelehnt wird, sollte man auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Ämter versuchen oft, sich erstmal aus der Affäre zu ziehen, willigen dann aber doch ein, wenn man sich wehrt.

Examensphase als Härtefall

Auch die Examensphase (bis maximal sechs Monate vor Abschluß des Studiums) kann als besondere Härte anerkannt werden, wenn z.B. das Studium abgebrochen werden muß, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Eine Exmatrikulationsbescheinigung reicht in der Regel dann aus, um Sozialhilfe zu beantragen.

Diese Leistung setzt sich zusammen aus einer Regelleistung (West-Länder sowie Berlin: 345,00 €; Ost-Länder: 331,00 €) sowie angemessenen Kosten der Unterkunft. Wie in der Sozialhilfe auch ist die Leistung abhängig von Einkommen und Vermögen. Es gelten jedoch weitaus höhere Freibeträge als in der Sozialhilfe.
Für Paare wird je 90 % der Regelleistung gewährt, Kinder ab Vollendung des 15. Lebensjahres erhalten 80 %, Kinder darunter 60 % der Regelleistung. Für Alleinerziehende sowie unter bestimmten Voraussetzungen werden Mehrbedarfe gewährt.

Mehrbedarf - Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft und als Alleinerziehende hatten auch BaföG-Empfänger einen Mehrbedarf gemäß BSGH. Hier war ein Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Gemäß
§ 21 Abs. 2 + 3 SGB II, der seit dem 1.1.2005 anzuwenden ist, soll dies angeblich nicht mehr möglich sein. Das ist allerdings Auslegungssache. Die Rechtsprechung in diesem Fall sollte auf jeden Fall verfolgt, bzw. ein Antrag gestellt werden.

Mehrbedarf - Behinderte Studierende


Ein Mehrbedarf an BaföG besteht auch für chronisch Kranke und schwerbehinderte Studierende. So kann zum Beispiel im Falle einer besonders schweren Behinderung eine Pflegeperson von Nöten sein, ohne die der Empfänger seinen Studentenalltag nicht bewältigen könnte. Weiterhin können z.B. Hilfen für Gehörlose notwendig sein. Anspruchsgrundlage ist hier die Eingliederungshilfe für Behinderte (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG). Grundsätzlich werden die o.g. Beihilfen nur bei geringem Einkommen gezahlt.

Eins sollte jedoch klar sein:

Als Regelfinanzierungsmittel für ein grundständiges Studium ist ALG II nicht geeignet! Allenfalls Sondersituationen, Abschlussförderungen unter bestimmten Umständen und Sonderbedarfe werden erfasst.

Wohngeld

Um als Studierender Wohngeld zu bekommen ist nicht einfach. Laut Wohngeldgesetz, §41 Abs. 8, haben Studenten, denen "Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch [...] zustehen würden", keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies gilt aber nur, wenn alle Familienmitglieder Anspruch auf BaföG hätten. Sobald auch nur ein Mitglied keinen Förderanspruch hat, ist Wohngeld zu zahlen. So kann zum Beispiel ein Studentenpaar, das zusammen wohnt und ein gemeinsames Kind hat, Wohngeld beantragen, da das Kind kein BaföG beantragen kann oder es besteht ein Mischhaushalt von BaföG- und ALGII-Empfängern.
Anspruch auf Wohngeld besteht auch für Studenten, welche die Altersgrenze für BaföG überschritten haben, oder für Studenten, welche die Förderungshöchstdauer überschritten haben.
Ein zunächst formloser Antrag gibt dir Zeit, das eigentliche Antragsformular in Ruhe auszufüllen, denn mit dem formlosen Antrag beginnt bereits der Anspruch auf das Wohngeld. Das Wohngeldamt schickt dir dann den normalen Antrag zum Ausfüllen zu.

Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete, der beim Sozialamt beantragt wird. Je mehr Einkommen man hat, desto geringer der Zuschuss. Als Einkommen zählen u.a. das eigene Kindergeld und die Hälfte des BaföGs (Zuschuss). Wohngeld wird nur für "angemessenen" Wohnraum gewährt.

Urlaubssemester - ALG II - Sozialhilfe

Vom Studium beurlaubte Studierende, die sich tatsächlich nicht mehr mit dem Studium befassen, sollten nicht als Studierende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II verstanden werden. Am sinnvollsten ist die Beurlaubung, um Semestergebühren zu sparen.
Wenn man z.B. krank und voraussichtlich die nächsten Monate nicht fähig sein wird, das Studium im erforderlichen Umfang zu absolvieren, kann man Sozialhilfe beantragen, da man in diesem Fall auch nicht erwerbsfähig ist. Als BaföG-Empfänger ist man im Falle von längerer Krankheit sogar verpflichtet, sich beurlauben zu lassen und Sozialhilfe zu beantragen.

Kein Bafög-Anspruch


Der BaföG-Anspruch entfällt, sobald man die Regelstudienzeit um zwei Semester überschritten hat, oder einem gemäß dem BaföG-Gesetz nicht notwendigen Studienfach-Wechsel vollzogen hat. In diesem Fall besteht wiederum die Chance, Wohngeld zu erhalten.
Sofern man als Student noch bei den Eltern wohnt, hat man immerhin noch einen Wohngeld-Anspruch von 44 Euro/Monat.




 
Tabelle
1. Bundesliga 2009/2010
Gesamt
  P
Bayern70
Schalke65
Bremen61
Leverkusen59
Dortmund57
Stuttgart55
Hamburg52
Wolfsburg50
Mainz47
10 Frankfurt46
11 Hoffenheim42
12 Mönchengladbach39
13 Köln38
14 Freiburg35
15 Hannover33
16 Nürnberg31
17 Bochum28
18 Berlin24
Nächste Spiele
1. Bundesliga 2009/2010
33.
Spieltag
34.
Spieltag
BVB - WOL 1:1
LEV - BSC 1:1
FRA - HOF 1:2
S04 - SVW 0:2
FCB - BOC 3:1
H96 - GLA 6:1
FCK - SCF 2:2
VfB - FSV 2:2
HSV - FCN 4:0
BSC - FCB 1:3
HOF - VfB 1:1
SVW - HSV 1:1
SCF - BVB 3:1
FSV - S04 0:0
GLA - LEV 1:1
BOC - H96 0:3
FCN - FCK 1:0
WOL - FRA 3:1
 
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