 | | Geld vom Staat | Für viele stellt sich beim ersten finanziellen
Engpass während des Studiums die Frage, ob es nicht doch eine
Möglichkeit gibt, staatliche Unterstützung - egal welcher Art
- zu beantragen. Die ersten Gedanken gehen Richtung Wohngeld,
Sozialhilfe und seit dem 01.01.2005 auch in Richtung ALG II, ehemals
Sozialhilfe. In diesem aktualisierten Beitrag werden die Möglichkeiten
und Ausnahmeregelungen, die du in diesem Zusammenhang beachten musst,
genauer betrachtet.
Sozialhilfe / ALG II -
Änderungen gegenüber
dem BSHG seit 1.1.2005
-für Auzbis/Studenten fallen
Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft und Schwangeren- und Alleinerziehung
(§ 21 Abs. 2 + 3 SGB II) sowie Mehrbedarfe aus medizinischen Gründen (§
21 Abs. 5 SGB II), aber auch Einmalleistungen anlässlich der
Schwangerschaft weg
-Alleinerziehende: das Kindergeld senkt den Sozialleistungsanspruch des Kindes um den Betrag des Kindergeldes
-im BSHG konnten die Lebensunterhaltsleistungen als Beihilfe
oder als Darlehen gewährt werden, im SGB II werden nur noch Darlehen
gewährt | Um
denjenigen, die keinen Anspruch auf eine der drei genannte
Unterstützungsformen haben Zeit zu sparen, werden diese hier gleich
benannt. Ausnahmen bestätigen allerdings auch hier die Regel und werden weiter unten behandelt. Kinderlose
und nicht bei den Eltern wohnende ordentlich studierende
BaföG-EmpfängerInnen haben in der Regel keinen Anspruch auf Wohngeld oder
Sozialhilfe/ALG II .
Für alle
anderen besteht wenigstens etwas Hoffnung, daß der Staat dem Einen oder
Anderen mit etwas Geld unter die Arme greift. Natürlich wird es
dabei etwas komplizierter und einige Kriterien sind zu beachten, auf
die hier genauer eingegangen wird.
Sozialhilfe/ALG II für Studenten
Seit dem 1. Januar 2005 hat das "Arbeitslosengeld II"
(ALG II)
die bisher unter dem Begriff Sozialhilfe bekannte staatliche Untestützung ersetzt. Seitdem werden die Leistungen aus dem
Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II),
Arbeitslosen- und
Sozialhilfe, zusammengefaßt zur "Grundsicherung für Arbeitsuchende".
Gilt man als Erwerbsfähig (3 Stunden tägliche Arbeit müssen möglich
sein) erhalten seit Januar
durch die Bundesagentur für Arbeit und kommunale Träger die
entsprechenden Leistungen.
Sozialhilfe, seit Hartz 4 ALG II die sogenannte Grundsicherung, ist für Studierende schwer zu
bekommen, egal über welches Einkommen sie verfügen. Aus der bisherigen Sozialhilfe nach dem "Bundessozialhilfegesetz
(BSHG)" wurd ab dem 1. Januar 2005 das "Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII)".
Grundsätzlich gilt laut SGB XII, §22, dass Auszubildende und Studenten, "deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (dazu gehört jeder Student oder Azubi) oder
der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach
förderungsfähig sind", keinen Anspruch auf Hilfe zum
Lebensunterhalt haben. In besonderen Härtefällen kann jedoch Hilfe zum
Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden". Solche Härtefälle sind z.B. behinderte Studierende.
Ausnahmen und Härtefälle
Die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten, die bislang unter
bestimmten Voraussetzungen durch Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) finanziert wurden, wird ab Januar 2005
gemäß den Bestimmungen der Sozialgesetzbücher II und XII geregelt. Die
damit zusammenhängenden Veränderungen betreffen u.a. Studierende mit
Behinderung, die auf Kostenübernahme des behinderungsbedingten
Mehrbedarfs angewiesen sind.
Dies gilt auch für Studierende, deren Studium sich aufgrund von Krankheiten
verlängert hat und dadurch die Förderungshöchstdauer nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) überschritten wurde.
Allerdings wird dies genau geprüft und muß auch als Härtefall anerkannt
werden.
Um als solcher anerkannt zu werden, muß die Krankheit oder
Behinderung so schwerwiegend sein,
- dass der Studierende
überhaupt nicht in der Lage ist, irgendeiner
Erwerbstätigkeit nachzugehen oder
- dass bei Ausübung einer
Erwerbstätigkeit die Gesundheit gefährdet wäre.
Häufig wird eine Exmatrikulation erwartet, damit
Sozialhilfe gewährt werden kann. Dann ist allerdings der Studienplatz
weg. In den oben genannten Fällen sollte man auf jeden Fall versuchen,
als Härtefall anerkannt zu werden, da dies nicht umsonst im Gesetz festgehalten
ist. Auf dem Sozialamt sollte man sich im
Zweifelsfall nie mit den mündlichen Auskünften der
Sachbearbeiter zufriedengeben, sondern immer bei der Rechtsstelle
im Hauptsozialamt nachfragen. Wenn der Sozialhilfeantrag trotz
Attest abgelehnt wird, sollte man auf jeden Fall Widerspruch
einlegen. Ämter versuchen oft, sich erstmal aus der Affäre zu
ziehen, willigen dann aber doch ein, wenn man sich wehrt.
Examensphase als Härtefall
Auch die Examensphase (bis maximal sechs
Monate vor Abschluß des Studiums) kann als besondere Härte anerkannt
werden, wenn z.B. das Studium abgebrochen werden muß, um den
Lebensunterhalt zu finanzieren. Eine Exmatrikulationsbescheinigung
reicht in der Regel dann aus, um Sozialhilfe zu beantragen.
Diese
Leistung setzt sich zusammen aus
einer Regelleistung (West-Länder sowie Berlin: 345,00 €; Ost-Länder:
331,00 €) sowie angemessenen Kosten der Unterkunft. Wie in der
Sozialhilfe auch ist die Leistung abhängig von Einkommen und Vermögen.
Es gelten jedoch weitaus höhere Freibeträge als in der Sozialhilfe.
Für
Paare wird je 90 % der Regelleistung gewährt, Kinder ab Vollendung des
15. Lebensjahres erhalten 80 %, Kinder darunter 60 % der Regelleistung.
Für Alleinerziehende sowie unter bestimmten Voraussetzungen werden
Mehrbedarfe gewährt.
Mehrbedarf - Schwangerschaft
Während der Schwangerschaft und als Alleinerziehende hatten auch BaföG-Empfänger einen Mehrbedarf gemäß BSGH. Hier war ein Antrag auf Sozialhilfe zu stellen. Gemäß § 21 Abs. 2 + 3 SGB II,
der seit dem 1.1.2005 anzuwenden ist, soll dies angeblich nicht mehr
möglich sein. Das ist allerdings Auslegungssache. Die Rechtsprechung in
diesem Fall sollte auf jeden Fall verfolgt, bzw. ein Antrag gestellt
werden.
Mehrbedarf - Behinderte Studierende
Ein Mehrbedarf an
BaföG besteht auch für chronisch Kranke und schwerbehinderte
Studierende. So kann zum Beispiel im Falle einer besonders schweren
Behinderung eine Pflegeperson von Nöten sein, ohne die
der Empfänger seinen Studentenalltag nicht bewältigen könnte.
Weiterhin können z.B. Hilfen für Gehörlose notwendig sein.
Anspruchsgrundlage ist hier die Eingliederungshilfe für Behinderte
(§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG). Grundsätzlich werden die o.g. Beihilfen
nur bei geringem Einkommen gezahlt.
Eins sollte jedoch klar sein:
Als Regelfinanzierungsmittel für ein
grundständiges Studium ist ALG II nicht geeignet!
Allenfalls Sondersituationen, Abschlussförderungen unter
bestimmten Umständen und Sonderbedarfe werden erfasst.
Wohngeld
Um als Studierender Wohngeld zu bekommen ist nicht einfach. Laut Wohngeldgesetz, §41 Abs. 8, haben Studenten, denen "Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem § 59 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch [...] zustehen würden", keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies gilt aber nur, wenn alle Familienmitglieder Anspruch auf BaföG hätten. Sobald auch nur ein
Mitglied keinen Förderanspruch hat, ist Wohngeld zu zahlen. So kann zum
Beispiel ein Studentenpaar, das zusammen wohnt und ein gemeinsames Kind
hat, Wohngeld beantragen, da das Kind kein BaföG beantragen kann oder
es besteht ein Mischhaushalt von BaföG- und ALGII-Empfängern.
Anspruch auf Wohngeld besteht auch für Studenten, welche die Altersgrenze für BaföG überschritten haben, oder für Studenten, welche die Förderungshöchstdauer überschritten haben. Ein zunächst formloser Antrag gibt dir Zeit,
das eigentliche Antragsformular in Ruhe auszufüllen, denn mit dem formlosen Antrag
beginnt bereits der Anspruch auf das Wohngeld. Das Wohngeldamt schickt dir dann den
normalen Antrag zum Ausfüllen zu.
Wohngeld
Wohngeld
ist ein Zuschuss zur Miete, der beim Sozialamt beantragt wird. Je mehr
Einkommen man hat, desto geringer der Zuschuss. Als Einkommen zählen
u.a. das eigene Kindergeld und die Hälfte des BaföGs (Zuschuss).
Wohngeld wird nur für "angemessenen" Wohnraum
gewährt.
| Urlaubssemester - ALG II - Sozialhilfe
Vom Studium beurlaubte Studierende, die
sich tatsächlich nicht mehr mit dem Studium befassen, sollten
nicht als Studierende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II verstanden
werden. Am sinnvollsten ist
die Beurlaubung, um Semestergebühren zu sparen.
Wenn man z.B. krank und voraussichtlich die nächsten Monate nicht fähig
sein wird, das Studium im
erforderlichen Umfang zu absolvieren, kann man Sozialhilfe beantragen,
da man in diesem Fall auch nicht erwerbsfähig ist. Als BaföG-Empfänger
ist man im
Falle von längerer Krankheit sogar verpflichtet, sich beurlauben zu
lassen und Sozialhilfe zu beantragen.
Kein Bafög-Anspruch
Der
BaföG-Anspruch entfällt, sobald man die Regelstudienzeit um zwei
Semester überschritten hat, oder einem gemäß dem BaföG-Gesetz nicht
notwendigen Studienfach-Wechsel vollzogen hat. In diesem Fall besteht
wiederum die Chance, Wohngeld zu erhalten. Sofern man als Student noch bei den Eltern wohnt, hat man immerhin noch einen Wohngeld-Anspruch von 44 Euro/Monat.
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